Mit Ausnahme der nach § 21c RAO zulässigen Beteiligungen darf ein Rechtsanwalt mit keinem Rechtsanwaltsanwärter, keinem Kanzleiangestellten und mit keinem Dritten eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg der Kanzlei vereinbaren.
Inhaltsübersicht
Literatur
ÖRAK, Erläuterungen der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages zu den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015), AnwBl 2015, 606
