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zu § 44 RL-BA 2015 (Mittendorfer/Duursma)

Mittendorfer/Duursma1. AuflOktober 2022

Der Rechtsanwalt hat dafür Sorge zu tragen, dass letztwillige Anordnungen, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten sowie andere zur Verwahrung übernommene Urkunden und Unterlagen in geeigneter Weise verwahrt werden. Er ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Testamente in einem für Gerichtskommissäre zugänglichen Testamentsregister registriert werden, Patientenverfügungen in einem dafür eingerichteten öffentlichen Register registriert werden sowie über all diese Urkunden und Unterlagen kanzleiinterne Aufzeichnungen darüber zu führen, welche derartigen Urkunden und Unterlagen in der Kanzlei hinterlegt wurden und wo diese verwahrt sind.

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