(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Abfrage des Personenverzeichnisses des Grundbuches im Auftrag einer Person über die diese selbst betreffenden Eintragungen die Identität des Auftraggebers festzustellen und sich für eine solche Abfrage bevollmächtigen zu lassen. Bei Erteilung des Auftrages durch einen Vertreter dieser Person hat sich der Rechtsanwalt dessen Bevollmächtigung, insbesondere für die Abfrage des Personenverzeichnisses, nachzuweisen zu lassen, wobei bei berufsmäßigen Parteienvertretern die Berufung auf die erteilte Vollmacht (analog § 30 Abs 2 ZPO) genügt.
