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zu § 41 RL-BA 2015 (Schreiner)

Schreiner1. AuflOktober 2022

(1) Verwendet der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung elektronische Signaturen, dann hat er

sich einer Zertifizierungsstelle zu bedienen, die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag anerkannt ist.diese Zertifizierungsstelle in geeigneter Weise anzugeben.

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