(1) Der Rechtsanwalt hat dafür Sorge zu tragen, dass fremdes Geld immer auf einem Anderkonto eingezahlt wird, für welches die Anwendung der jeweils gültigen zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich vereinbarten und Seite 1368als Anhang zu dieser Richtlinie verlautbarten Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften vereinbart worden ist.
