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zu § 38 RL-BA 2015 (Fink)

Fink1. AuflOktober 2022

Die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist oder zuletzt war, bestätigt gemäß § 7 RAPG, dass die im § 2 Abs 2 RAPG geforderte Voraussetzung für die Zulassung zu der Rechtsanwaltsprüfung vorliegt.

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