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zu § 39 RL-BA 2015 (Fink)

Fink1. AuflOktober 2022

(1) Der ausbildende Rechtsanwalt ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Austritt des Rechtsanwaltsanwärters gegenüber der Rechtsanwaltskammer das Eintritt- und das Austrittsdatum des Rechtsanwaltsanwärters sowie das Ausmaß der Beschäftigung (ausgedrückt in der Anzahl der Wochenstunden) schriftlich zu bestätigen (Verwendungszeugnis).

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