(1) Der ausbildende Rechtsanwalt ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Austritt des Rechtsanwaltsanwärters gegenüber der Rechtsanwaltskammer das Eintritt- und das Austrittsdatum des Rechtsanwaltsanwärters sowie das Ausmaß der Beschäftigung (ausgedrückt in der Anzahl der Wochenstunden) schriftlich zu bestätigen (Verwendungszeugnis).
