Der Rechtsanwalt hat im Falle einer Hausdurchsuchung in seiner Kanzlei oder in seiner Wohnung darauf zu bestehen, dass zur Wahrung seiner
Verschwiegenheitspflicht und der Gesetzmäßigkeit des Durchsuchungsvorganges ein Vertreter seiner Rechtsanwaltskammer der Amtshandlung beigezogen wird.
