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zu § 28 RL-BA 2015 (Murko)

Murko1. AuflOktober 2022

7. Teil
Berufliche Zusammenschlüsse

 

(1) Der Rechtsanwalt hat in Ausübung seiner anwaltlichen Berufstätigkeit seinen Vor- und Zunamen und die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen.

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