(1) Mangels abweichender Vereinbarung gebühren im Substitutionsverkehr zwischen Rechtsanwälten dem ersuchten Rechtsanwalt die Hälfte des tarifmäßigen Honorars und der Auslagenersatz; der ersuchende Rechtsanwalt haftet persönlich für diese Beträge.
(2) Das Honorar bei Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach § 23 Abs 9 RATG beträgt mangels anderer Vereinbarung 25 % des Honorars für die Rechtsmittelschriften des ersuchenden Rechtsanwaltes. Seite 1313
