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zu § 22 RL-BA 2015 (Cernochova/Fink)

Cernochova/Fink1. AuflOktober 2022

(1) Mangels abweichender Vereinbarung gebühren im Substitutionsverkehr zwischen Rechtsanwälten dem ersuchten Rechtsanwalt die Hälfte des tarifmäßigen Honorars und der Auslagenersatz; der ersuchende Rechtsanwalt haftet persönlich für diese Beträge.

(2) Das Honorar bei Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach § 23 Abs 9 RATG beträgt mangels anderer Vereinbarung 25 % des Honorars für die Rechtsmittelschriften des ersuchenden Rechtsanwaltes.

Seite 1313

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