(1) Der Rechtsanwalt darf den Rechtsanwalt der anderen Partei weder unnötig in Streit ziehen noch persönlich angreifen.
(2) Ein Rechtsanwalt hat im Fall eines persönlichen Streites aus der Berufsausübung mit einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörigen anderen Rechtsanwalt den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer um Vermittlung anzurufen.
