Der Kontakt mit Zeugen vor und auch während eines anhängigen Verfahrens ist zulässig; jedoch muss jede Form der unzulässigen Beeinflussung vermieden werden. Seite 1294
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Literatur
Adrian/Grill, Zulässigkeit von Zeugenkontakten in Schiedsverfahren, ecolex 2016, 875;
