Der Rechtsanwalt darf auch in eigenen Angelegenheiten den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen.
Inhaltsübersicht
I. Systematik und Normzweck
Umgehungsverbot
Der Rechtsanwalt darf auch in eigenen Angelegenheiten den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen.
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