4. Teil
Der Rechtsanwalt im Verhältnis zur gegnerischen Partei und zu Zeugen
Der Rechtsanwalt darf keinen Auftrag annehmen, dessen Ausführung Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt. Er darf nur solche Mittel anwenden, die mit Gesetz, Ehre und Ansehen des Standes vereinbar sind. Er darf weder Ansprüche mit unangemessener Härte verfolgen, noch nicht sachbezogene Maßnahmen ankündigen oder anwenden.
