(1) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, gegenüber seinem Klienten in angemessenen Zeiträumen, wenigstens einmal jährlich Honorarzwischenabrechnungen für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen vorzunehmen.
(2) Der Rechtsanwalt ist zu jeder Zeit berechtigt, angemessene Honorarakontierungen zu verlangen.
