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zu § 15 RL-BA 2015 (Cernochova/Fink)

Cernochova/Fink1. AuflOktober 2022

(1) Der Rechtsanwalt darf sein Honorar – auch ein Pauschalhonorar oder ein Erfolgshonorar – frei vereinbaren (§ 16 Abs 1 RAO; § 2 RATG).

(2) Bei Übernahme eines neuen Auftrages hat der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber über die Berechnungsgrundlage für die Honorierung sowie die Berechtigung zur Zwischenabrechnung zu informieren.

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