4. Abschnitt
Geldgebarung
Der Rechtsanwalt darf Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben worden sind, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten.
4. Abschnitt
Geldgebarung
Der Rechtsanwalt darf Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben worden sind, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten.
