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zu § 13 RL-BA 2015 (Cernochova/Fink)

Cernochova/Fink1. AuflOktober 2022

4. Abschnitt
Geldgebarung

 

Der Rechtsanwalt darf Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben worden sind, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten.

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