(1) Der Rechtsanwalt ist befugt, auch als einseitiger Parteienvertreter eines Klienten im Sinne des § 11 über gesonderte Beauftragung und Bevollmächtigung einer anderen Partei für diese die rechtsgeschäftsbezogenen Steuererklärungen (zB ImmoESt-Erklärung, Grunderwerbssteuererklärung) abzugeben.