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zu § 12 RL-BA 2015 (Scheuba)

Scheuba1. AuflOktober 2022

(1) Der Rechtsanwalt ist befugt, auch als einseitiger Parteienvertreter eines Klienten im Sinne des § 11 über gesonderte Beauftragung und Bevollmächtigung einer anderen Partei für diese die rechtsgeschäftsbezogenen Steuererklärungen (zB ImmoESt-Erklärung, Grunderwerbssteuererklärung) abzugeben.

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