Hat es der Rechtsanwalt von nur einem Klienten übernommen, Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertrag zu verfassen, so ist er berechtigt, diesen Klienten in einem Rechtsstreit aus diesem Vertrag zu vertreten, wenn auch die andere Partei von einem berufsmäßigen Parteienvertreter beraten war oder der Rechtsanwalt zu Beginn seiner Tätigkeit ausdrücklich erklärt hatte, nur seinen Klienten zu vertreten.
