3. Abschnitt
Interessenkollisionen
(1) Wenn dies die Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Klienten in den jeweils anvertrauten Mandaten beeinträchtigt, darf der Rechtsanwalt – in Wahrung seiner Treuepflicht – ein neues Mandat dann nicht übernehmen und muss ein bestehendes Mandat gegenüber allen betroffenen Klienten unverzüglich niederlegen, insbesondere wenn und sobald
