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zu § 3 RL-BA 2015 (Csoklich)

Csoklich1. AuflOktober 2022

Der Rechtsanwalt darf – auch in außerberuflichen Angelegenheiten – nur dann eine Verbindlichkeit eingehen oder eine Haftung für eine fremde Verbindlichkeit übernehmen, wenn nach sorgfältiger Erwägung zum Zeitpunkt der Übernahme der Verbindlichkeit deren ordnungsgemäße Erfüllung erwartet werden durfte.

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