Der Rechtsanwalt darf – auch in außerberuflichen Angelegenheiten – nur dann eine Verbindlichkeit eingehen oder eine Haftung für eine fremde Verbindlichkeit übernehmen, wenn nach sorgfältiger Erwägung zum Zeitpunkt der Übernahme der Verbindlichkeit deren ordnungsgemäße Erfüllung erwartet werden durfte.
