2. Teil
Der Rechtsanwalt, sein Beruf und das Ansehen des Standes
(1) Jedwede berufsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt, sei es durch Mandat, sei es durch einen gerichtlichen oder behördlichen Bestellungsvorgang, erfolgt in Ausübung seines Berufes, ausgenommen hievon die Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter.
