Ist eine Entscheidung, mit der die Streichung von der Liste oder die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen wurde, zu vollziehen, so hat der Ausschuss für den Rechtsanwalt unverzüglich und tunlichst nach dessen Anhörung einen Kammerkommissär zu bestellen.
idF BGBl I 2020/19
