vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 68 DSt (König)

König1. AuflOktober 2022

Sind Geldbußen oder die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten zwangsweise einzubringen, so ist vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung bildet. Sind sie uneinbringlich, so hat dies der Ausschuss festzustellen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte