vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 70 DSt (König)

König1. AuflOktober 2022

(1) In den Fällen des § 69 hat der Ausschuss dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des Kammerkommissärs mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im Internet auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at ) und im „Österreichischen Anwaltsblatt“ bekanntzumachen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte