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zu § 65 DSt (Lughofer/Helml)

Lughofer/Helml1. AuflOktober 2022

(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat zu den beim Obersten Gerichtshof und bei der Generalprokuratur im Rahmen deren Tätigwerden in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten mit einem angemessenen Pauschalbetrag beizutragen.

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