Die Anwaltsrichter üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern werden die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer ersetzt, die sie gewählt hat.
Die „Ehrenamtlichkeit“ der Tätigkeit des Anwaltsrichters entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 14 Abs 2 S 1 DSt. Anwaltsrichtern, die außerhalb Wiens wohnen, steht der Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten aus der Tätigkeit am OGH in Wien zu. Diese Kosten sind von den pauschalierten Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz (§ 41 DSt) umfasst. Dieser Umstand „benachteiligt“ faktisch die westlichen Bundesländer, weil bei der Tätigkeit der von dort anreisenden Anwaltsrichtern zum OGH erhebliche (Mehr-)Kosten auflaufen.