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zu § 64 DSt (Lughofer/Helml)

Lughofer/Helml1. AuflOktober 2022

Neben § 43 StPO ist auf die Richter und Anwaltsrichter auch der Ausschließungsgrund des § 26 Abs. 1 Z 1 anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer am vorangegangenen Verfahren als Kammeranwalt oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.

idF BGBl I 2013/190

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