zu § 1330 ABGB - Teil 2: XI. § 1330 Abs 2 (RZ 59) - XX. Interessenabwägung (RZ 123) (Danzl)
Danzl3. AuflMai 2022
3) an der Ehre;
(1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.