zu § 1330 ABGB - Teil 3: XXI. Meinungsfreiheit (Rz 124) - XXXVIII. Sonstiges (RZ 210) (Danzl)
Danzl3. AuflMai 2022
3) an der Ehre;
(1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.