vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 1330 ABGB - Teil 1: I. Allgemeines (RZ 1) - X. Begehung durch Unterlassung (RZ 58) (Danzl)

Danzl3. AuflMai 2022

3) an der Ehre;

 

(1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte