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zu § 89 WRG 1959 (Ecker/Hanz)

Ecker/Hanz1. AuflApril 2022

Allgemeine Verbandsaufgaben

 

(1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen. Die Wasserverbände haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Personen und Einrichtungen zu bedienen.

Seite 720

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