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zu § 90 WRG 1959 (Ecker/Hanz)

Ecker/Hanz1. AuflApril 2022

Dachverbände

 

(1) Zur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit behördlicher Genehmigung der vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband darstellt.

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