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zu § 88g WRG 1959 (Ecker/Hanz)

Ecker/Hanz1. AuflApril 2022

Ausscheiden

 

(1) Einzelne Mitglieder können im Einvernehmen mit dem Wasserverband wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsverbänden ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.

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