Wasserverbände mit Beitrittszwang
(1) Wenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens keine Vereinbarung aller Beteiligten (§ 87 Abs. 2 und 3) zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf das Gemeindegebiet oder auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig durchführen läßt, hat die Behörde die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid dem zu bildenden Wasserverband als Mitglied beizuziehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband in einen Wasserverband mit Beitrittszwang umgebildet werden.