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zu § 88b WRG 1959 (Ecker/Hanz)

Ecker/Hanz1. AuflApril 2022

Zwangsverbände

 

(1) Der Bescheid über die Gründung eines Zwangsverbandes muß Zweck und Umfang des Verbandes genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen.

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