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zu § 78a WRG 1959 (Ecker/Hanz)

Ecker/Hanz1. AuflApril 2022

Genossenschaftsorgane

 

(1) Genossenschaftsorgane sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Ausschuß, der Obmann, in den Fällen des § 79 Abs. 3 der Geschäftsführer. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist durch die Satzungen zu bestimmen.

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