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zu § 78 WRG 1959 (Ecker/Hanz)

Ecker/Hanz1. AuflApril 2022

Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten

 

(1) Die Genossenschaft hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf drei Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode ein Jahr. In jedem Fall hat eine jährliche Abrechnung zu erfolgen.

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