Wahl der Genossenschaftsorgane
(1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten hat die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (§ 78 Abs. 7) einen Ausschuß zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens 20 v. H. ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen.