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zu § 33 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

VIII. Ablieferung

 

Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen.

Seite 3171

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