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zu § 34 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist das Fahr- oder Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen.

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