Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugestellten Sendung ab, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung ein angemessenes Entgelt zu. Entstehen dem Spediteur durch verzögerte Annahme Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
§ 22 AÖSp regelt gesondert einen Spezialfall, der an sich von § 20 AÖSp bereits erfasst ist. § 22 AÖSp stellt nämlich klar, dass mangels gegenteiliger Vereinbarung bei Annahmeverweigerung des Empfängers der Rücktransport
<i>Csoklich</i> in <i>Artmann</i> (Hrsg), Unternehmensgesetzbuch: Kommentar - Band 1<sup>Aufl. 3</sup> (2019) zu § 22 AÖSp, Seite 3155 Seite 3155
nicht im für die Versendung vereinbarten Entgelt mitabgegolten ist und bestimmt weiters – in Konkretisierung der allgemeinen Entgeltlichkeitsregelung des § 354 –, dass für den Rücktransport ein angemessenes Entgelt als vereinbart gilt. Unter Entgelt ist sowohl die Provision als auch Auslagenersatz zu verstehen. § 22 S 2 AÖSp stellt klar, dass dem Spediteur durch Annahmeverzögerungen entstehende Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen sind: Diese Regelung gilt aber nur für Aufwandsersatz, gibt dem Spediteur hingegen keinen Anspruch auf eine erhöhte Provision. Insoweit entspricht diese Regelung § 1014 ABGB.