Die Provision wird auch dann erhoben, wenn ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen wird oder der Betrag nicht eingeht.
So wie der Auftraggeber jederzeit den Auftrag zur Gänze zurückziehen kann,1 kann der Auftraggeber auch jederzeit einzelne Weisungen zurückziehen: Für den Fall der Zurückziehung eines Nachnahme- oder sonstigen Einziehungsauftrages sieht nun § 23 AÖSp – in Abweichung von § 21 AÖSp vor –, dass der Spediteur den Anspruch auf die vereinbarte Nachnahmeprovision behält, und zwar ohne Anrechnung ersparter Aufwendungen: Auf sonstige Fälle der Zurückziehung des Nachnahme- oder sonstigen Einziehungsauftrages, insb nach § 18 AÖSp oder § 918 ABGB, ist § 23 AÖSp nicht anwendbar.2 AbweichendSeite 3156