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zu § 23 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Die Provision wird auch dann erhoben, wenn ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen wird oder der Betrag nicht eingeht.

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So wie der Auftraggeber jederzeit den Auftrag zur Gänze zurückziehen kann,11Vgl Csoklich § 21 AÖSp Rz 1 und § 409 Rz 10. kann der Auftraggeber auch jederzeit einzelne Weisungen zurückziehen: Für den Fall der Zurückziehung eines Nachnahme- oder sonstigen Einziehungsauftrages sieht nun § 23 AÖSp – in Abweichung von § 21 AÖSp vor –, dass der Spediteur den Anspruch auf die vereinbarte Nachnahmeprovision behält, und zwar ohne Anrechnung ersparter Aufwendungen: Auf sonstige Fälle der Zurückziehung des Nachnahme- oder sonstigen Einziehungsauftrages, insb nach § 18 AÖSp oder § 918 ABGB, ist § 23 AÖSp nicht anwendbar.22Str; so P. Bydlinski in MünchKomm HGB § 23 ADSp Rz 3; wohl auch Helm in Großkomm HGB4 § 23 ADSp Rz 10; aA Koller, Transportrecht3 § 23 ADSp Rz 1. Abweichend

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von § 21 AÖSp behält der Spediteur Anspruch auf die volle Provision; hiebei ist es irrelevant, ob der Spediteur mit der Ausführung der Einziehung des Nachnahmeauftrages bereits begonnen hat oder nicht.33Str; so wie hier Koller, Transportrecht3 § 23 ADSp Rz 1; aA Schütz in WK UGB4 I § 23 AÖSp Rz 2 (Stand: 1.12.2009).

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