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zu § 21 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Wird ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur nach seiner Wahl entweder der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen, oder eine angemessene Provision zu.

Literatur:

Thiele, Schadenshaftung des Fixkostenspediteurs bei verspäteter Ladungsübernahme, RdW 2005, 75.

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