Wird ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur nach seiner Wahl entweder der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen, oder eine angemessene Provision zu.
Literatur:
Thiele, Schadenshaftung des Fixkostenspediteurs bei verspäteter Ladungsübernahme, RdW 2005, 75.