Übergibt ein Hersteller oder Händler bestimmter Erzeugnisse dem Spediteur eine Sendung ohne Inhaltsangabe zum Versand, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Sendung die Erzeugnisse des Versenders enthält. Die Bestimmungen des § 7 werden hierdurch nicht berührt<i>Csoklich</i> in <i>Artmann</i> (Hrsg), Unternehmensgesetzbuch: Kommentar - Band 1<sup>Aufl. 3</sup> (2019) zu § 8 AÖSp, Seite 3137 Seite 3137
In Ergänzung zu § 7 AÖSp bestimmt § 8 AÖSp die Vermutung, dass die dem Spediteur vom Auftraggeber zur Versendung übergebenen Güter Eigentum des Auftraggebers sind; § 8 AÖSp enthält nur eine Zweifelsregelung und gilt nicht, wenn der Spediteur Grund zum Zweifel hat, dass die Güter nicht im Eigentum des Auftraggebers stehen. Praktische Bedeutung kommt der Vorschrift nicht zu; für die Ausübung von dringlichen Rechten ist § 8 AÖSp ohne rechtliche Bedeutung, da die Voraussetzungen gutgläubigen Erwerbs nicht der Parteienvereinbarung unterliegen.