vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 9 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Der Auftraggeber hat seine Adresse und etwaige Adressenänderung dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; andernfalls ist die letzte dem Spediteur bekanntgegebene Adresse maßgebend.

1
§ 9 AÖSp begründet zum einen eine Verpflichtung des Auftraggebers, den Spediteur von Adressänderungen zu informieren: Insoweit ist diese Bestimmung unproblematisch und wäre auch ohne vertragliche Vereinbarung als vertragliche Nebenpflicht anzunehmen. Diese Regelung ist im Interesse der Vereinfachung des Massengeschäftes sachgerecht und entspricht gesetzlichen Grundwertungen (vgl etwa § 10 VersVG).11Vgl P. Bydlinski in MünchKomm HGB § 9 ADSp Rz 6. Im Übrigen ist strittig, ob diese Klausel auch eine Zugangsfiktion normiert, dh dass Erklärungen des Spediteurs an die zuletzt bekannt gegebene Adresse jedenfalls als zugegangen gelten22So Krien/Glöckner § 9 ADSp Rz 2; im Ergebnis wohl auch Koller, Transportrecht3 § 9 ADSp Rz 2 f. oder nur eine schadenersatzrechtliche Regelung trifft, die den Spediteur von Nachforschungspflichten hinsichtlich der aktuellen Adresse des Auftraggebers entlasten will.33 Helm in Großkomm HGB4 § 9 ADSp Rz 1. Der Wortlaut des § 9 AÖSp spricht aber eher dafür, darin eine Zugangsfiktion zu sehen; insoweit ist die Klausel dann iSd § 864a ABGB bedenklich, wenn sich dem Spediteur die Unrichtigkeit der Adresse aufdrängen musste und die neue Adresse des Auftraggebers ohne unzumutbaren Anwand (etwa durch Überprüfung im Internet oder von Telefonbüchern) ermittelbar war.44Vgl hiezu Koller, Transportrecht3 § 9 ADSp Rz 3; P. Bydlinski in MünchKomm HGB § 9 ADSp Rz 8.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte