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zu § 4 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.

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§ 4 AÖSp enthält drei, vom dispositiven Recht abweichende Regelungen zum Vertragsabschluss. Zum einen regelt § 4 AÖSp die Bindungsfrist für Offerte der Spediteure, die gegenüber § 862 ABGB verkürzt wird: Ein Anbot des Spediteurs ist vom Auftraggeber unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern, anzunehmen.11Vgl zu den Bindungsfristen nach § 862 ABGB Bollenberger in KBB5 § 862 Rz 5; vgl auch Koller, Transportrecht3 § 4 ADSp Rz 1; Helm in Großkomm HGB4 § 4 ADSp Rz 2. Eine nicht unverzüglich nach Zugang der Offerte des Spediteurs ausgesprochene Annahmeerklärung des Auftraggebers führt zwar nicht zum Vertragsabschluss, ist allerdings als neuerliche Offerte zu verstehen, die der Spediteur annehmen oder ablehnen kann.22Vgl Bollenberger in KBB5 § 862 Rz 6.

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