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zu § 3 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Eine Abtretung der Rechte des Auftraggebers an einen Dritten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Spediteur namens oder für Rechnung eines Dritten (vgl. § 67 VersVG) kann nur insoweit erfolgen, als Rechte gegen den Spediteur auf Grund dieser Bedingungen bestehen.

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Mit dieser Bestimmung soll ein Verbot der Abtretung sämtlicher Ansprüche, die über die sich aus den AÖSp ergebenden Ansprüchen hinaus gehen, vereinbart werden: Erfasst von diesem Abtretungsverbot sollen sämtliche Ansprüche sein, die etwa kraft zwingenden Rechts (etwa CMR) oder kraft Sondervereinbarung mit dem Spediteur bestehen und die die sich aus den AÖSp (insb §§ 35 ff, 51 ff AÖSp) ableitenden Ansprüche übersteigen:11Vgl Helm in Großkomm HGB4 § 3 ADSp Rz 2; Koller, Transportrecht3 § 3 ADSp Rz 1. Dieses Abtretungsverbot soll nicht nur Abtretungen, sondern auch Legalzessionen, etwa nach § 67 VersVG, verhindern.

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