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zu § 451 UGB (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen des sechsten Abschnitts (Frachtgeschäft), sondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden

Ursprüngliche Bestimmung aufgehoben durch HaRÄG (BGBl I 2005/120); neu gefasst durch URÄG (BGBl I 2008/70).

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