Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen des sechsten Abschnitts (Frachtgeschäft), sondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden
Ursprüngliche Bestimmung aufgehoben durch HaRÄG (BGBl I 2005/120); neu gefasst durch URÄG (BGBl I 2008/70).