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zu §§ 444-450 UGB (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden.

(1) Der Ladeschein soll enthalten:

den Ort und den Tag der Ausstellung;

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